Prüfung der Luftdichtigkeit (Blower Door) zur Bestätigung der Gebäudequalität

Die Luftdichtigkeit von Gebäuden ist eine wichtige Voraussetzung zur Energieeinsparung und Temperaturregelung. Eine luftdichte Gebäudehülle vermeidet Gebäudeschäden und schafft die Grundlage für gesundes und schadenfreies Wohnen. Die Frage nach der Luftdichtigkeit eines Gebäudes stellt sich nicht nur für den Bauherrn und Architekten im Zuge eines Neubaus, sondern auch für Immobilienkäufer sowie bei der Sanierung von Gebäuden.
Ein Gebäude wird u. a. zur Feuchtigkeitsabfuhr über die vorgesehenen Lüftungsmöglichkeiten – Fenster etc. – gelüftet. Aufgrund von mangelnder Bauausführung kann warme Raumluft durch Fugen und Leckagen in der eigentlich luftdichten Ebene austreten. Durch den Kondensatausfall entstehen fast immer Bauschäden in der Gebäudekonstruktion. Das ist auch der Fall, wenn, bedingt durch den Widerstand, den Dämmstoffe darstellen, die Luftdurchströmung verlangsamt ist.

Hier kommt es im Winter zu einer Abkühlung und somit zu Kondensatausfall. Die einzige Vermeidungsmöglichkeit ist eine sorgfältige Ausführung der luftdichten Ebene auf der warmen Innenseite der Gebäudehülle.

Durch nicht luftdichte Gebäudehüllen und die daraus folgenden unkontrollierten Luftbewegungen entstehen:

  • Kondenswasser und Schimmel,
  • Bauschäden
  • Zugerscheinungen,
  • steigende Energiekosten

Vorteile einer luftdichten Gebäudehülle

  • Reduzierung des Heizenergieverbrauchs
  • Optimale Betriebsbedingungen für Lüftungsanlagen
  • EnEV honoriert Dichtheitsgeprüfte Gebäude
  • Vermeidung des Feuchteertrags in die Konstruktion und damit verbundenen Fäulnis und Schimmelbildung
  • Erhaltung des Dämmwertes in der Gebäudehülle (eine Fuge von 1mm breite und 1m länge verringert den Dämmwert der betroffenen Bauteilfläche um 35 bis 65%)
  • Vermeidung von unangenehmer Zugluft
  • Verhinderung des Eintrages von Luftschadstoffen in die Raumluft
  • Verbesserung des Schallschutzes durch Ausschaltung des Luftschalls
  • Erhöhung der Effektivität von Abluftanlagen
  • Verringerung der Gefahr der Brandübertragung und Verhinderung von Rauchgaseintrag
  • Qualitätsnachweis gegenüber dem Kunden/Investor
  • Verkaufsargument durch Qualitätsnachweis
Blower-Door-Test-Luftdichtheit von Gebäuden mit der Differenzdruck-Messung nach DIN EN 13829

Mit dem Blower-Door-Test lässt sich die Luftdichtheit von Gebäuden zuverlässig messen, Leckagen bereits während der Bauphase feststellen und nach der Beseitigung der Schwachstellen die Qualität aller Maßnahmen zur Abdichtung der Gebäudehülle begutachten und dokumentieren.
Es wird dabei ermittelt wie oft das Luftvolumen des Gebäudes bei einem bestimmten Unterdruck (i.d.R. 50 Pascal, entspricht einem Winddruck von ca. 4-5 Beaufort) pro Stunde ausgetauscht wird.

Um diesen Differenzdruck aufzubauen wird in den Rahmen einer Außentüre die sogenannte BlowerDoor eingesetzt. Diese besteht aus einem individuell anpassbaren Aluminiumrahmen, der mit einer luftdichten Nylonplane bespannt ist. In einer Öffnung der Plane sitzt ein Ventilator mit variabler Drehzahlregelung. Messstellen zur Ermittlung des Außen- und Innendrucks und des Druckabfalls in der Ventilatoreinlaufdüse vervollständigen den Messaufbau.

Um nun eine gewünschte Druckdifferenz zwischen Gebäudeinnen- und Außenseite aufrecht zu erhalten, muss der Ventilator einen bestimmten Volumenstrom aus dem Gebäude „saugen“, dieser entspricht dem Leckagevolumenstrom der an sämtlichen Fehlstellen von außen in das Gebäude einströmt. Der Quotient aus dem gemessenen Volumenstrom und dem beheizten Gebäudevolumen wird als Luftwechselrate n bezeichnet.

Ablauf einer Blower-Door-Messung
1. Gebäudedurchgang
2. Temporäre Abdichtung von sichtbaren und bekannten Leckageöffnungen
3. Einbau/Aufbau des Blower-Door-Messsystems
4. Aufbau eines konstanten Unterdruck mit 50 Pascal
5. Leckageortung mit Anemometer, Infrarot-Kamera oder Kunstnebel
6. Messreihe nach DIN EN 13829
7. Aushändigung des Prüfbericht / Zertifikat

Randbedingungen zur Messung
Um eine ordnungsgemäße Messung zu gewährleisten, sollte der Baubetrieb für etwa eine Stunde ruhen. Im Interesse einer ausreichenden Messgenauigkeit kann der Test nicht an Tagen mit windigem Wetter durchgeführt werden.

Wann sollte gemessen werden?
Die Blower-Door-Messung nach DIN EN 13829 kann erst stattfinden, nachdem die Gebäudehülle des zu untersuchenden Gebäudes oder Gebäudeteils fertiggestellt ist. Die nach EnEV vorgeschriebene Messung müssen der Norm entsprechen, also nach Fertigstellung der Gebäudehülle.

Hinweis: Durch eine vorgezogene Messung zur Qualitätssicherung können Undichtigkeiten in der Gebäudehülle einfach nachgebessert werden.

Zertifikat/Prüfbericht
Ihre Blower-Door-Messung wird mit einem Zertifikat sowie einem Prüfbericht bestätigt. Dies gibt an, ob Ihr Gebäude die zulässigen Grenzwerte für Luftdichtheit nach DIN 4108-7, sowie der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.

Zusätzlich kann dem Blower-Door-Zertifikat eine Bild- und Thermografiedokumentation der Leckagen beigefügt werden.

Die DIN EN 13829 unterscheidet zwei Arten der Messung:

Gebäudedichtheitsprüfung – Typ A

  • Gebäude wird im Nutzungszustand (bezugsfertig) einer Dichtheitsprüfung unterzogen
  • Die energetische Qualität wird ermittelt
  • Nachträgliche Abdichtungen können hierbei nur noch schlecht durchgeführt werden

Gebäudedichtheitsprüfung – Typ B

  • Die Gebäudehülle muss fertiggestellt sein für die Abnahmemessung nach EnEV
  • Die Qualität der Gebäudehülle soll untersucht werden
  • Absichtlich vorhandene Öffnungen werden geschlossen oder abgedichtet
Zusammengefasst ist also die Überprüfung der Luftdichtheit, d.h. der Blower-Door-Test, für „normale Neubauten“ gemäß der gültigen Energieeinsparverordnung nur zwingend vorgeschrieben wenn:
In der Berechnung des Primärenergiebedarfs gemäß Energieeinsparverordnung zur Ermittlung des Lüftungswärmeverlustes mit einer Luftwechselzahl von 0,6 1/h gerechnet wird oder eine mechanische Lüftungsanlage in das Gebäude eingebaut wird und diese im EnEV-Nachweis berücksichtigt wird. Denn dann wird im EnEV-Nachweis automatisch mit der verringerten Luftwechselzahl von 0,6 1/h gerechnet.

Ohne Blower-Door-Test muß der Lüftungswärmeverlust für den EnEV-Nachweis mit einer Luftwechselzahl von 0,7 1/h ermittelt werden. Dies bewirkt bei gleicher Lüftungsart um rund 17% höhere rechnerische Lüftungswärmeverluste – in manchen Fällen kann dies für den EnEV-Nachweis entscheidend sein!

Achtung: Der Einbau einer gesetzlich vorgeschriebenen Abluftanlage nach DIN 18017-3 in Sanitärräume ohne Außenfenster führt nicht automatisch zur Pflicht zum Blower-Door-Test und zum einzuhaltenden Grenzwert für Gebäude mit Lüftungsanlage. Entscheidend ist, ob die Abluftanlage nach DIN 18017-3 im EnEV-Nachweis berücksichtigt wurde oder nicht.

Abweichend von der derzeitigen gesetzlichen Regelung möchten wir die Durchführung des Blower-Door-Test auch für jeden „normalen Neubau“ als Maßnahme zur Qualitätssicherung dringend empfehlen.

Prinzipiell sind energieeffiziente Gebäude nicht ohne eine hohe Dichtheit der Gebäudehülle machbar, da die Lüftungswärmeverluste durch Undichtheiten dies verhindern würden. Auch bei einer Gebäudesanierung sollte die Qualitätsüberprüfung der durchgeführten Arbeiten mit dem Blower-Door-Test obligatorisch sein.

Wird eine mechanische Lüftungsanlage in ein Bestandsgebäude eingebaut und wird diese als Einzelmaßnahme von der KfW gefördert (kein KfW Effizienzhaus), ist die Durchführung des Blower-Door-Test Bestandteil der Förderbedingungen. Die Dichtheitsanforderung bei diesem Blower-Door-Test aufgrund der geförderten Lüftungsanlage als Einzelmaßnahme ist gegenüber dem Neubau oder der Sanierung zum KfW Effizienzhaus etwas gelockert.

Neubau KfW Effizienzhaus 40 / 55 / 70 und
Sanierung zum KfW Effizienzhaus 55 / 70 / 85 / 100 / 115 / Denkmal

Wird der reduzierte Luftwechsel 0,6 1/h in der EnEV- oder Passivhausberechnung angesetzt und / oder wird eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut, schreibt die KfW die Luftdichtheitsprüfung verbindlich vor. Die KfW handhabt dies also analog zur oben beschriebenen gesetzlichen Pflicht.

Ausführliche Informationen zu KfW Effizienzhäusern finden Sie direkt bei der KfW.

Passivhaus
Das Passivhaus-Institut schreibt sogar einen maximal zulässigen n50-Wert von 0,6 1/h vor, damit ein Passivhaus überhaupt „funktioniert“. D.h. hier muß extrem auf Luftdichtheit geachtet werden. Übliche gemessene n50-Werte für Passivhäuser liegen bei 0,2 bis 0,6 1/h. Wir empfehlen dringend für Passivhäuser die Durchführung von 2 Luftdichtheitsprüfungen im Bauablauf:
Eine baubegleitende Prüfung und
eine Prüfung nach Fertigstellung des Gebäudes.

Siehe auch Seite Blower-Door-Test/Ablauf.

Der Passivhaus-Standard wurde von der KfW auch in die Förderung von KfW-Effizienzhäusern 40 und 55 im Neubau integriert.

Werden an einem Gebäude Mängel bezüglich der Luftdichtheit vermutet oder festgestellt, können diese mit Hilfe des Blower-Door-Tests untersucht, genau lokalisiert und dokumentiert werden. Werden die Mängel noch während der Gewährleistungsfrist bemerkt, können diese beim Vertragspartner noch gerügt werden.

Die Gewährleistungsfristen betragen bei Bauverträgen:

  • nach BGB 5 Jahre (Werkvertrag, §634 a Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.2 BGB).
  • nach VOB/B 4 Jahre (§13 Abs.4 Nr.3 VOB/B).

Bauverträge mit Privatpersonen sind immmer Werkverträge nach BGB. Bauverträge nach VOB/B können nur mit der öffentlichen Hand, gewerblichen Bauherrn, Subunternehmen usw. geschlossen werden.

Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt jeweils mit der Abnahme des Gewerkes.

Das Baurecht obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den einzelnen Bundesländern. Uns ist kein Bundesland bekannt, welches rechtlich den Personenkreis für die Durchführung der Luftdichtheitsprüfung / des Blower-Door-Tests einschränkt. An sich darf also jeder messen!

Natürlich sind einige Fachkenntnisse zur Durchführung der Luftdichtheitsprüfung nach EN 13829 erforderlich, die man sich entweder selbst aneignen kann oder mit Hilfe von Unternehmen, die spezielle Schulungen anbieten. Beides trifft in unserem Fall zu.

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 eingehalten sind.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude

(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude

(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 eingehalten werden.

(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nr. 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.

Anlage 4 (zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – bei Gebäuden
◦ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
◦mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.

Blower Door