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Energiesparen / Fördermittel / KfW / L-Bank

Das Team der Energetischen Gebäudebewertung e.K.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz verpflichtet Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung. Details ►

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Energieberatung, bedarfsorientierter/verbrauchsorientierter Energieausweis für die Region

Egal ob Bedarfsausweis, Bedarfspass, bedarfsabhängiger Energieausweis, bedarfsorientierter Energieausweis, bedarfsabhängiger Energiepass, bedarfsorientierter Energiepass oder bedarfsbasierter Energiepass, sie alle basieren auf dem Bedarf an Energie zur Erwärmung der Räume oder des Wassers. Dieser Ausweis bewertet ein Haus an den räumlichen Gegebenheiten wie Form und Raumhöhen sowie an der Isolierung oder Dämmung des Daches oder der Außenwände

Karlsruhe, Baden-Baden und Offenburg

Sie wollen Gebäude verkaufen, vermieten, verpachten, verleasen? Oder Sie bauen, erweitern oder ändern ein Gebäude? Dann sollten Sie sich gemäss Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Energieausweis (auch als „Energiepass“ oder „Wärmepass“ bezeichnet) austellen lassen. Daniel Schneider, zertifizierter Energieberater und Baugutachter/Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Wertermittlung (DESAG), stellt für Sie in der Region Mittelbaden (von Karlsruhe über Rastatt, Baden-Baden, Bühl, Achern bis nach Offenburg) alle benötigen Arten von Energieausweisen aus:

Speziell müssen für den bedarfsbasierten Energieausweis folgende Daten vorhanden sein:

  • Gebäudenutzfläche AN: (in m2)
  • Wohneinheiten
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizungsanlage
  • Form des Hauses mit angrenzenden Häuser
  • Form und Beheizung des Daches und Kellers
  • Konstruktionsart und Dämmung Dach, oberste Geschossdecke, Außenwände und Fußboden zum Keller oder Erdreich
  • Angaben zu den Fenstern
  • Angaben zum Alter und Zustand der Heizung und Warmwasseraufbereitung

bedarfsorientierter Energieausweis (auch „bedarfsabhängiger Energieausweis“, „Energiebedarfsausweis“ oder „Bedarfsausweis“ genannt)

verbrauchsorientierter Energieausweis (auch „verbrauchsabhängiger Energieausweis“, „Energieverbrauchsausweis“ oder „Verbrauchsausweis“ genannt)

Im bedarfsorientierten Energieausweis wird der sog. Primär- sowie Endenergiebedarf dokumentiert, im verbrauchsorientierten Energieausweis der sog. (End-) Energieverbrauchskennwert.

Aufgepasst: Beim Hauskauf muss ein Energiepass, Energieausweis vorgelegt werden

Mit dem Energieausweis verfügen Sie über ein Dokument, welches Ihr/e Gebäude energetisch bewertet. Einem potentiellen Hauskäufer, aber auch Pächter, Mieter oder Leasingnehmer von bebautem Grund, Wohnungseigentum bzw. Teileigentum ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis vorzulegen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausnahme: Baudenkmäler sowie kleine Gebäude (§ 16 Abs. 5 EnEV).

Für folgende Gebäude ist ein Energieausweis zu erstellen:

– Wohngebäude (etwa Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung)

– Nichtwohngebäude (etwa Verwaltungsgebäude, Produktionsstätten)

Wer erstellt den Energiepass, Energieausweis, welche Gebäude benötigen welchen Ausweis?

Bei Neubauten gilt folgendes:

– der bedarfsorientierter Energieausweis ist generell verpflichtend

– der Bauherr/Gebäudeinhaber muss dafür sorgen, dass ihm der Energieausweis mit dem Fertigbau übergeben wird

Bei Bestandsgebäude gilt diese Regelung:

Bei Bestandsgebäuden hat ein verbrauchsorientierter Energiepass oder ein bedarfsorientierter Energiepass lediglich bei einem Verkauf oder einer Vermietung vorzuliegen. Der Ausweis muss während der Gebäudebesichtigung zur Verfügung stehen und die Angaben hieraus in Immobilien-Inseraten ebenso zu ersehen sein.

Wenn eine Immobilie über weniger als fünf Wohnungen verfügt und nicht mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung des Jahres 1977 entspricht, darf nur die Ausstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises erfolgen. Für Denkmäler muss man keinen Energieausweis erstellen lassen. Die Frage wer einen Energieausweis erstellen darf ist streng geregelt in § 21 EnEV.

Daniel Schneider, zertifizierter Gebäude-Energieberater, Wohngebäude und Nichtwohngebäude / KfW Baubegleitung, Energie Effizienz Experte gelistet nach dena. Telefonische Erstberatung kostenlos.

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